Eine Übersicht baurechtlicher Normen und Vorschriften für die Bundesländer

Das Bauordnungsrecht ist bei der Planung, Errichtung, Prüfung, Betrieb und Instandhaltung von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen zu beachten. Sie haben Fragen zu den Normen und Technischen Regeln in Zusammenhang mit der Realisierung Ihres Projektes? Kein Problem, bitte sprechen Sie uns an, um sich mit einem Fachmann beim DFN in Verbindung zu setzen.

Folgend zeigen wir Ihnen eine Übersicht des Bauordnungsrechts.

Alle Daten ohne Gewähr, Stand März 2026.
1 Neue, vom DIBt veröffentlichte MVV TB gelten zukünftig nach Ablauf von drei Monaten nach der Veröffentlichung als VV TB Brandenburg
2 Dynamischer Verweis auf die aktuelle vom DIBt veröffentlichte MVV TB
3 Nachfolgend gilt die zuletzt veröffentlichte Ausgabe der MVV TB nach Ablauf von 6 Monaten nach deren Veröffentlichung als VV TB NRW werden mit Beginn des siebten Monats nach ihrer Bekanntmachung in den amtlichen Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik als Technische Baubestimmungen nach § 88a Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung übernommen, soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
4 Änderungen der Technischen Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Bautechnik werden mit Beginn des siebten Monats nach ihrer Bekanntmachung in den amtlichen Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik als TB nach § 88a Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung übernommen, soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
5 Die Geltungszeit von Neufassungen und Änderungen der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Bautechnik tritt in Thüringen nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik ein, soweit in der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift nichts anders bestimmt ist.
MLAR 2020 – KOMMENTAR mit Anwendungsempfehlungen und Praxisbeispielen 6. Auflage
Lippe, Czepuck, Möller, Reintsema KOMMENTAR mit Anwendungsempfehlungen und Praxisbeispielen 6. Auflage
Batterieanlagen zur Versorgung bauordnungsrechtlich vor[1]geschriebener sicherheitstechnischer Anlagen mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 2 kWh können z. B. Sicherheitsstromversorgungssysteme mit Leistungsbegrenzung (LPS-Systeme) nach DIN EN 50171 sein.
Diese Batterieanlagen benötigen keinen elektrischen Betriebsraum im Sinne der M-EltBauVO, wenn deren Gesamtkapazität unter 2 kWh liegt und nur verschlossene Batteriebauarten verwendet werden. Zu den verschlossenen Batteriebauarten zählen unter anderem Gel/Vliesbatterien und Lithium-Ionen-Akkus.
In der Begründung zu Nummer 2 wird klargestellt, dass sich der Begriff Gesamtkapazität auf die Summe aller am Aufstellort der zentralen Batterieanlage installierten Batteriekapazitäten bezieht.
Die Erleichterung auf den Verzicht von einem elektrischen Betriebsraum nach § 7 gilt somit nicht, wenn z. B. zwei einzelne Sicherheitsstromversorgungssysteme (< 2 kWh) zusammengefasst werden, um eine sicherheitstechnische Anlage zentral von einem Standort aus zu versorgen, und dabei der Grenzwert von 2 kWh überschritten wird.